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   VG Koblenz, 28.10.2002 - 8 K 1331/02   

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https://dejure.org/2002,20474
VG Koblenz, 28.10.2002 - 8 K 1331/02 (https://dejure.org/2002,20474)
VG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2002 - 8 K 1331/02 (https://dejure.org/2002,20474)
VG Koblenz, Entscheidung vom 28. Oktober 2002 - 8 K 1331/02 (https://dejure.org/2002,20474)
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Volltextveröffentlichung

  • RA Kotz

    Fußgängerbereich - Verpflichtung zur Zahlung eines Ausbaubetrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem

    Auszug aus VG Koblenz, 28.10.2002 - 8 K 1331/02
    Der maßgebende Zeitpunkt für die natürliche Betrachtungsweise ist im Erschließungsbeitragsrecht "grundsätzlich" der Zeitpunkt der Entstehung der endgültigen Beitragspflicht (BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17/94 - NVwZ 96, 794).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 30.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und

    Auszug aus VG Koblenz, 28.10.2002 - 8 K 1331/02
    Schon diese Umstände hätten zur Unzulässigkeit des von der Beklagten gebildeten Abschnitts geführt, ohne dass es insoweit auf die rechtliche Verselbständigung der Fußgängerzone angekommen wäre (vgl. zur Abschnittsbildung BVerwG, Urteil vom 07.06.1996 - 8 C 30.94 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.1999 - 6 A 11478/99.OVG - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2001 - 6 A 10725/01.OVG -).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.1998 - 9 L 2841/96

    Straßenausbaubeitrag; Deichverteidigungsweg; Anliegerstraße; Gemeindestraße;

    Auszug aus VG Koblenz, 28.10.2002 - 8 K 1331/02
    Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 10.03.1998 - 9 L 2841/96 -) zutreffend entschieden, dass bereits der Ausbau einer Teilstrecke zu einem verkehrsberuhigten Bereich dazu führt, dass sich der ausgebaute Teil rechtlich verselbständigt.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.12.1989 - 9 A 62/88
    Auszug aus VG Koblenz, 28.10.2002 - 8 K 1331/02
    Im Ausbaubeitragsrecht geht das Oberverwaltungsgericht Lüneburg von dem Zustand vor der jeweiligen Ausbaumaßnahme aus (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.12.1989 - 9 A 62/88 - ZMR 90, 317).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.1999 - 6 A 11478/99
    Auszug aus VG Koblenz, 28.10.2002 - 8 K 1331/02
    Schon diese Umstände hätten zur Unzulässigkeit des von der Beklagten gebildeten Abschnitts geführt, ohne dass es insoweit auf die rechtliche Verselbständigung der Fußgängerzone angekommen wäre (vgl. zur Abschnittsbildung BVerwG, Urteil vom 07.06.1996 - 8 C 30.94 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.1999 - 6 A 11478/99.OVG - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2001 - 6 A 10725/01.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.1987 - 6 A 44/85
    Auszug aus VG Koblenz, 28.10.2002 - 8 K 1331/02
    Dies ist gerade bei der Umwandlung einer befahrbaren Straße in einen Fußgängerbereich der Fall (so das zweite Grundsatzurteil des OVG Rheinland-Pfalz zu Fußgängerzonen, Urteil vom 27.10.1987 - 6 A 44/85 - AS 22, 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.1981 - 6 A 295/80
    Auszug aus VG Koblenz, 28.10.2002 - 8 K 1331/02
    Der Begriff des Umbaus wurde im Anschluss an das erste Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Fußgängerzone (Urteil vom 24.11.1981 - 6 A 295/80 - AS 17, 132) in § 5 Abs. 3 Satz 6 KAG 86 eingefügt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 6 A 11867/02

    Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Ausbaumaßnahme, einmaliger Beitrag,

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2002 - 8 K 1331/02.KO - wird zurückgewiesen.
  • VG Trier, 14.04.2016 - 2 K 193/16

    Wiederkehrende Straßenbaubeiträge Saarburg

    Die vom Kläger im Hinblick auf die Bildung einer Fußgängerzone zitierten Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. März 2003 - 6 A 11876/02.OVG -) und des VG Koblenz (Urteil vom 28. Oktober 2002 - 8 K 1331/02.KO -) verhalten sich zu der Frage, ob eine Verkehrsanlage durch die teilweise Einrichtung einer Fußgängerzone weiterhin als eine einheitliche Verkehrsanlage anzusehen ist.
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